Satzungen - Bereich Laucha - Bad Bibra
2. Änderung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung im Einzugsbereich der Kläranlage Laucha
Inhaltsübersicht
Abschnitt I - Satzungsänderungen
Abschnitt IV - Abwassergebühr
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren
für die Abwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlage "Laucha"
im Abwasserzweckverband "Laucha-Bad Bibra"
(2. Änderungssatzung)
Aufgrund der §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der Fassung vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S 568), in der derzeit geltenden Fassung und der Grundlage der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Laucha-Bad Bibra in der Neufassung vom 08.06.2000, in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Laucha-Bad Bibra in ihrer Sitzung am 11.06.2003 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Abschnitt I - Satzungsänderungen
(1) Der Abwasserzweckverband "Laucha-Bad Bibra" betreibt im Einzugsbereich der Kläranlage "Laucha" Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung. Es gilt die Abwasserbeseitigungssatzung vom 11.12.2000 (in der jeweiligen Änderungsfassung).
(2) Der Abwasserzweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge) und daneben die Aufwendungen für den ersten Grundstücksanschluss.
2. die Kostenerstattung für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz).
3. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen (Abwassergebühren).
Abschnitt IV - Abwassergebühr
Für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(1) Die Abwassergebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung wird in Form einer Leistungsgebühr und einer Grundgebühr erhoben.
(2) Die Leistungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die
der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.
Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser. Ist eine
geeichte Abwassereinrichtung vorhanden, wird die Leistungsgebühr
nach der der Abwasseranlage zugeführten Abwassermenge berechnet.
Die Grundgebühr ist (ab 01.07.2003) gestaffelt nach den Mengen
des Vorjahresverbrauchs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab
für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung im laufenden
Abrechnungsjahr. Für die Zeit davor ist die Größe des Wasserzählers
(Nenndurchfluss) Maßstab für die Grundgebühr.
Die Leistungsgebühr für Niederschlagswasser richtet sich nach
der Größe der bebauten/befestigten Fläche des Grundstücks.
(3) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von dem Abwasserzweckverband unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige den Abwasserzweckverband für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 19 Abs. 1) innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Abwasserzweckverband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche
Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der
Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei
Monaten bei dem Abwasserzweckverband einzureichen. Für den
Nachweis gilt Abs. 5 Satz 2-4 sinngemäß. Der
Abwasserzweckverband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten
anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu
erstatten. Mengen bis einschließlich 10 m³/Jahr sind nicht
absatzfähig.
(1) Die Leistungsgebühr beträgt bei der zentralen Schmutzwasserentsorgung
vom 01.01.1996 - 31.12.1996 | 5,02 DM (2,57 EUR)/m³ Abwasser und |
vom 01.01.1997 - 31.12.2000 | 5,90 DM (3,02 EUR) /m³ Abwasser. |
(2) Die Leistungsgebühr beträgt bei der zentralen Schmutzwasserentsorgung ab 01.01.2001 7,00 DM/m³ (3,58 EUR/m³) Abwasser. Die monatliche Grundgebühr beträgt
20,00 DM | (10,00 EUR) | bei einer Nenngröße bis 2,5 m³/h, |
48,00 DM | (24,00 EUR) | bei einer Nenngröße bis 6,0 m³/h, |
80,00 DM | (40,00 EUR) | bei einer Nenngröße bis 10,0 m³/h, |
128,00 DM | (64,00 EUR) | bei einer Nenngröße bis 16,0 m³/h, |
200,00 DM | (100,00 EUR) | bei einer Nenngröße bis 25,0 m³/h, |
320,00 DM | (160,00 EUR) | bei einer Nenngröße bis 40,0 m³/h, |
(3) Die Leistungsgebühr für das Niederschlagswasser beträgt 0,63 DM (0,32 EUR) /m² bebauter/befestigter Fläche. Diese Gebühr gilt seit 1.1.2001. Davor (seit dem 01.01.1996) gilt insoweit eine Gebühr von 0,15 DM (0,08 EUR) /m². Ab dem 01.07.2003 beträgt die Leistungsgebühr für Niederschlagswasser 0,44 EUR/m² bebauter/befestigter Fläche.
(4) Die Leistungsgebühr beträgt bei der zentralen Schmutzwasserentsorgung ab 01.01.2002 3,60 EUR/m³ Abwasser. Die monatliche Grundgebühr beträgt
10,00 EUR | bei einer Nenngröße bis 2,5 m³/h, |
24,00 EUR | bei einer Nenngröße bis 6,0 m³/h, |
40,00 EUR | bei einer Nenngröße bis 10,0 m³/h, |
64,00 EUR | bei einer Nenngröße bis 16,0 m³/h, |
100,00 EUR | bei einer Nenngröße bis 25,0 m³/h, |
160,00 EUR | bei einer Nenngröße bis 40,0 m³/h, |
(5) Ab 01.07.2003 gilt:
Die Leistungsgebühr beträgt bei der zentralen
Schmutzwasserentsorgung
2,22 EUR/m³ Abwasser. Die monatliche Grundgebühr beträgt
bis einschließlich | 30 m³/Jahr Verbrauch | 14,10 EUR/Monat |
bis einschließlich | 60 m³/Jahr Verbrauch | 32,25 EUR/Monat |
bis einschließlich | 90 m³/Jahr Verbrauch | 34,83 EUR/Monat |
bis einschließlich | 120 m³/Jahr Verbrauch | 46,38 EUR/Monat |
bis einschließlich | 150 m³/Jahr Verbrauch | 57,91 EUR/Monat |
bis einschließlich | 180 m³/Jahr Verbrauch | 69,40 EUR/Monat |
bis einschließlich | 210 m³/Jahr Verbrauch | 80,87 EUR/Monat |
bis einschließlich | 240 m³/Jahr Verbrauch | 92,31 EUR/Monat |
bis einschließlich | 270 m³/Jahr Verbrauch | 103,73 EUR/Monat |
bis einschließlich | 300 m³/Jahr Verbrauch | 115,12 EUR/Monat |
bis einschließlich | 350 m³/Jahr Verbrauch | 134,03 EUR/Monat |
bis einschließlich | 400 m³/Jahr Verbrauch | 152,87 EUR/Monat |
bis einschließlich | 500 m³/Jahr Verbrauch | 190,32 EUR/Monat |
bis einschließlich | 600 m³/Jahr Verbrauch | 227,47 EUR/Monat |
bis einschließlich | 700 m³/Jahr Verbrauch | 264,32 EUR/Monat |
bis einschließlich | 800 m³/Jahr Verbrauch | 300,87 EUR/Monat |
bis einschließlich | 900 m³/Jahr Verbrauch | 320,26 EUR/Monat |
bis einschließlich | 1000 m³/Jahr Verbrauch | 335,77 EUR/Monat |
bis einschließlich | 1100 m³/Jahr Verbrauch | 347,42 EUR/Monat |
bis einschließlich | 1200 m³/Jahr Verbrauch | 355,28 EUR/Monat |
bis einschließlich | 1300 m³/Jahr Verbrauch | 359,39 EUR/Monat |
bis einschließlich | 1400 m³/Jahr Verbrauch | 359,78 EUR/Monat |
bis einschließlich | 1500 m³/Jahr Verbrauch | 367,48 EUR/Monat |
bis einschließlich | 2000 m³/Jahr Verbrauch | 430,05 EUR/Monat |
bis einschließlich | 2500 m³/Jahr Verbrauch | 482,96 EUR/Monat |
bis einschließlich | 6000 m³/Jahr Verbrauch | 732,37 EUR/Monat |
bis einschließlich | 20000 m³/Jahr Verbrauch | 2086,10 EUR/Monat |
mehr als | 20000 m³/Jahr Verbrauch | 3489,22 EUR/Monat |
Hinsichtlich notwendiger Zwischenablesung der Wasserzähler (sowie Abwasserzähler) sind die Gebührenpflichtigen zur Selbstauskunft verpflichtet. Es gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. Soweit die Gebührenpflichtigen ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, wird der Abwasserzweckverband von der Möglichkeit der Schätzung dahingehend Gebrauch machen, dass die im Jahr 2003 anfallende Gesamtabwassermenge hälftig im ersten Halbjahr und hälftig im zweiten Halbjahr berücksichtigt und abgerechnet wird.
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte( z. B. Mieter, Pächter). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 22 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 18
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten
Wassermengen erhoben wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) gilt als
Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der
Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des
Kalenderjahres vorausgeht.
§ 20
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind viermal jährlich Abschlagszahlungen am 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monates hat der Gebührenpflichtige dem Abwasserzweckverband auf seine Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Abwasserzweckverband den Verbrauch schätzen.
(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monate nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.
Artikel 2 - Inkraftsetzen
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
Saubach, den 12.06.2003
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte in der Mitteldeutschen Zeitung -
Naumburger Tageblatt Nebra, Ausgabe vom 30.06.2003.